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GdP: Corona-Infektion muss als Dienstunfall gelten

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) will mit einer Musterklage vor Gericht erreichen, dass eine Corona-Infektion bei Polizisten künftig als Dienstunfall anerkannt wird. Das berichtet die “Neue Osnabrücker Zeitung”. Dadurch sollen demnach bundesweit Polizeibeamte, die sich im Dienst infiziert haben, besser versorgt werden, weil ihre Pensionsansprüche von der Einstufung als Dienstunfall abhängen.

Dabei geht es bei manchen Beamten um viele Tausend Euro Pension im Jahr. “Das ist ein Akt der Wertschätzung für die Beamten, die im Dienst jeden Tag ihren Kopf hinhalten und der Gefahr einer Infektion mit dem Virus in besonderer Weise ausgesetzt sind”, sagte der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Dietmar Schilff der NOZ. Die Gewerkschaft vertritt knapp 200.000 Beschäftigte der Polizei in Deutschland. Ausgangspunkt ist laut GdP ein Fall in der Polizeidirektion Osnabrück. Dort hätten sich mehrere Kollegen im Dienst mit Corona infiziert. Ihr Antrag, diese Erkrankung als Dienstunfall zu werten, wurde vom Dienstherrn aber abgelehnt. “Wir werden dagegen Widerspruch beim Verwaltungsgericht Osnabrück einlegen und als Musterklage für alle Bundesländer führen – auch bis in höhere Instanzen”, kündigte Schilff an, der auch niedersächsischer Vorsitzender der GdP ist. “Da zum aktuellen Zeitpunkt noch kein abschließendes Wissen über Spätfolgen vorhanden ist, ist dieser Musterprozess von grundsätzlicher, bundesweiter Bedeutung.” Bislang sind laut GdP mehrere Fälle in fünf Bundesländern bekannt geworden, die der Dienstherr wegen fehlender Kausalität nicht als Dienstunfall anerkannt hat oder deren Anträge auf Anerkennung noch nicht beschieden wurden. Die Ausnahme bilden zwei Erkrankungen in Baden-Württemberg, die wegen einer eindeutig nachweisbaren Infektionskette als Dienstunfall gewertet wurden. Die GdP schätzt, dass sich seit Beginn der Pandemie bundesweit eine höhere vierstellige Zahl von Polizisten mit Corona angesteckt hat. Eine Anerkennung als Dienstunfall ist schwierig, weil nach der Rechtslage der Zeitpunkt der Infektion klar bestimmbar sein muss und ein Ursachenzusammenhang zwischen der Infektion, der dienstlichen Tätigkeit und der Erkrankung bestehen muss. Diese Bedingung ist zum Beispiel erfüllt, wenn ein Beamter im Einsatz nachweislich von einer infizierten Person bespuckt wurde. Dagegen reicht der Hinweis auf den Umgang mit infizierten Kollegen nicht aus. (dts Nachrichtenagentur)

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