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2G-Bändchen für Ladengeschäfte und den Weihnachtsmarkt gelten wechselseitig

2G-Prüfnachweise, die Kund*innen von Ladengeschäften in Bonn erhalten, gelten ab Mittwoch, 15. Dezember 2021, auch zum 2G-Nachweis auf dem Bonner Weihnachtsmarkt in der Innenstadt. Umgekehrt gelten die Bändchen, die Besucher*innen auf dem Bonner Weihnachtsmarkt erhalten, auch im Handel. Dies hat die Stadt Bonn am Dienstag, 14. Dezember 2021, in einer Allgemeinverfügung festgelegt.

Grundlage dafür ist ein mit dem Einzelhandelsverband Bonn, Rhein-Sieg, Euskirchen vereinbartes Konzept zur Ausgabe von Prüfnachweisen über den Immunisierungsstatus. Die in einigen Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Euskirchen auf Grundlage gleichlautender Vereinbarungen erhaltenen Bändchen gelten auch in Bonn.

Sowohl auf dem städtischen Weihnachtsmarkt als auch in den Geschäften erhalten Besucher*innen ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband, nachdem ihr Impf- bzw. Genesenennachweis in Verbindung mit einem amtlichen Ausweispapier überprüft wurde. Bei der Ausgabe muss sichergestellt werden, dass die überprüfte Person das Bändchen versiegelt trägt und nicht etwa weiterreichen kann.

Die auf dem Weihnachtsmarkt erhältlichen Bändchen sind rot und mit „Bonner Weihnachtsmarkt 2021“ beschriftet. Wer im Geschäft überprüft wird, bekommt ein grünes Band mit der Aufschrift 2G – Einzelhandelsverband Bonn – Rhein-Sieg – Euskirchen“. Gewerbetreibende können demnach bei Kund*innen vor Betreten des Ladengeschäfts oder vor Erwerb von Waren an Ständen anstelle des Immunisierungsnachweises das Tragen eines entsprechenden Bändchens kontrollieren.

Die Bändchen sind solange gültig, bis sie abgenommen werden, beziehungsweise bis zum Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung. Rechtsgrundlage für die Verfügung ist die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die bis Dienstag, 21. Dezember 2021, gültig ist. Deshalb gilt auch die Allgemeinverfügung zunächst nur bis zu diesem Datum. Die Stadt beabsichtigt die Verfügung zu verlängern, sofern die Bestimmungen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Coronaschutzverordnung dies zulassen.

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