Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat entschieden, dass Jobcenter als Ausfallbürge für Krankenkassen einspringen müssen, wenn diese medizinisch notwendige Leistungen nicht übernehmen. Dies geht aus einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des LSG vom 19. Februar hervor (L 12 AS 116/23).
Dem Urteil lag der Fall einer Bürgergeldempfängerin aus Köln zugrunde.
Deren Antrag auf Kostenübernahme für neue Brillengläser, die nach einem Sturz beschädigt wurden, war vom Jobcenter abgelehnt worden. Das LSG gab der Berufung der Klägerin teilweise statt und verurteilte das Jobcenter zur Zahlung von 256 Euro.
Das Gericht argumentierte, dass das sozialrechtlich zu gewährende Existenzminimum auch eine ausreichende medizinische Versorgung umfasse. Da die Krankenkasse die Kosten nicht übernommen habe, sei das Jobcenter verpflichtet, für die Reparatur der Brillengläser in Höhe des medizinisch Notwendigen aufzukommen. Der Anspruch der Klägerin sei jedoch auf Gläser aus Standardmaterial begrenzt. (dts Nachrichtenagentur)