Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für das Einfrieren von Eizellen vor dem 1. Juli 2021 nicht erstatten müssen. Das Gericht teilte mit, dass der Leistungsanspruch erst mit der Aufnahme der Kryokonservierung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entstanden sei.
Die Klägerin hatte im März 2021 nach einer Brustkrebs-Diagnose die Übernahme von rund 4.000 Euro für die Kryokonservierung ihrer Eizellen beantragt.
Die Krankenkasse IKK classic lehnte die Kostenerstattung für die vor dem 1. Juli 2021 entstandenen Aufwendungen ab, da die Leistung erst ab diesem Zeitpunkt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten gewesen sei.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Behandlung erst dann von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst werde, wenn sie nicht nur im Richtlinienbeschluss enthalten, sondern auch im EBM verankert sei. Ohne entsprechende Abrechnungsposition könnten Vertragsärzte die Leistung nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechnen. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. (dts Nachrichtenagentur)