Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Klage auf Gewährung von Blindengeld abgewiesen. Eine Frau aus dem Kreis Steinfurt hatte den Anspruch geltend gemacht, weil sie nach eigenen Angaben unter einer psychogenen Blindheit leidet.
Das Gericht teilte mit, dass die Voraussetzungen für die Leistung nicht erfüllt seien.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des zuständigen Senats aus, dass für Blindengeld eine organische Schädigung des Sehapparates oder eine Hirnschädigung vorliegen müsse. Eine psychogene Störung, bei der keine körperlich feststellbare Ursache gefunden wird, falle nicht darunter. Zudem seien bei der Klägerin in objektiven Tests Sehschärfen von 0,8 und 0,6 ermittelt worden, was nicht dem Grad einer faktischen Blindheit entspreche.
Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Das ursprüngliche Verfahren hatte am Verwaltungsgericht Münster stattgefunden. (dts Nachrichtenagentur)
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