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Landessozialgericht NRW hält Bürgergeld-Regelbedarf für verfassungsgemäß

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Regelbedarfe für Bürgergeld in den Jahren 2023 und 2024 verfassungsgemäß sind. In drei Beschlüssen vom 2. April wies das Gericht Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurück, wie am Montag mitgeteilt wurde.

Eine Klägerin aus dem Märkischen Kreis hatte argumentiert, die Berechnung des Regelbedarfs sei unangemessen und berücksichtige die gestiegene Inflation nicht.

Das Gericht teilte mit, die Bemessung des Regelbedarfs entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Bürgergeldes 2023 einen neuen Anpassungsmechanismus geschaffen, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Die Klägerin könne sich auch nicht auf anhängige Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht berufen, da diese frühere Zeiträume beträfen.

In den Verfahren ging es um die Bewilligungsbescheide des Jobcenters Märkischer Kreis für die Jahre 2023 und 2024. Das Sozialgericht Dortmund hatte die Prozesskostenhilfe bereits abgelehnt.

Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Klage nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg biete. (dts Nachrichtenagentur)

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