Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass formularmäßige Verzichtserklärungen auf NRW-Soforthilfen aus dem Jahr 2020 wirksam sind. Dies teilte das Gericht am Freitag mit.
Die Kläger hatten die Hilfen während der Pandemie erhalten, später aber per Formular erklärt, darauf zu verzichten, weil sie keinen Liquiditätsengpass hatten.
In zwei Fällen hatten die Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Beträge gefordert. Während das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dies zunächst untersagte, bestätigte das OVG NRW nun die Wirksamkeit der Verzichtserklärungen. Die Kläger hatten in einem elektronischen Formular unwiderruflich erklärt, die Soforthilfe nicht in Anspruch zu nehmen.
Der Vorsitzende des 4. Senats betonte, die Verzichtserklärungen seien eindeutig und freiwillig abgegeben worden. Die Möglichkeit zum Verzicht sei als Option klar erkennbar gewesen und habe keinen Druck auf die Empfänger ausgeübt.
Gegen die Entscheidung kann nun beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. (dts Nachrichtenagentur)