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OVG: Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 gegen europäisches Beihilfenrecht verstießen, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Dies teilte das Gericht mit, nachdem mehrere Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen wurden.

Die Kläger, Betreiber verschiedener Gastronomiebetriebe, hatten Ende März Anträge auf Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020 gestellt.

Dabei mussten sie versichern, dass ihre Unternehmen unabhängig sind und nicht im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens stehen. Zunächst wurden ihnen Soforthilfen bewilligt, jedoch später zurückgenommen, da die Betriebe als Teil eines Unternehmensverbundes eingestuft wurden und die Bewilligung somit auf falschen Angaben beruhte.

Das Gericht stellte fest, dass die Kläger verbundene Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts waren und die Soforthilfen nicht ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wirtschaftslage erhalten durften. Die Rücknahme der Bewilligungen sei rechtmäßig, da die Kläger entgegen ihrer Versicherung im Antrag verbundene Unternehmen waren. Auf ein Vertrauen, die Soforthilfen behalten zu dürfen, können sich die Kläger nicht berufen. (dts Nachrichtenagentur)

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