Das Landgericht Baden-Baden hat die Berufung einer Testamentsvollstreckerin gegen einen Erben zurückgewiesen. Die Klägerin wollte die Bankverbindung des Erben erfahren, um ihm seinen Erbanteil von 26.000 Euro zu überweisen.
Der Erbe hatte jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen nicht reagiert.
Das Gericht bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden. Zwar seien Geldschulden über 10.000 Euro grundsätzlich durch Überweisung erfüllbar, doch gebe es keinen einklagbaren Anspruch auf Mitteilung der Bankverbindung. Die Testamentsvollstreckerin könne den Betrag stattdessen bei einer Hinterlegungsstelle hinterlegen, teilte das Landgericht mit.
Die Kammer wies darauf hin, dass der Erbe zwar nach Treu und Glauben handeln müsse, dies jedoch nur eine Obliegenheit sei. Eine Barzahlung des Erbanteils wäre angesichts der Höhe des Betrags und der gesetzlichen Regelungen zur Geldwäscheprävention nicht zumutbar gewesen. (dts Nachrichtenagentur)