Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Entrümpelungsunternehmen keinen Anspruch auf einen Teilbetrag von 100.000 Euro für in einer Wohnung entdecktes Bargeld von über 600.000 Euro hat. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil hervor.
Die Klage der Inhaberin der Entrümpelungsfirma wurde abgewiesen, da vertragliche Ansprüche aufgrund einer unwirksamen Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens nicht bestehen.
Die Klägerin, die ein Entrümpelungsunternehmen in Bayern betreibt, hatte die Beklagte mit der Entrümpelung ihrer Wohnung beauftragt.
Bei der Entrümpelung wurden Bargeld, Schmuck und Münzen gefunden, die die Klägerin für sich beanspruchte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die besagt, dass mit Beginn der Tätigkeit alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen, unwirksam ist.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Regelung die Beklagte unangemessen benachteilige und keine angemessene Regelung für versteckte Wertgegenstände wie Bargeld oder Schmuck vorsehe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Finderlohn, da die Beklagte nicht beabsichtigt habe, ihren Besitz an den Gegenständen aufzugeben. (dts Nachrichtenagentur)