Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat den Hebesatz für die Grundsteuer B im Jahr 2019 rechtmäßig von 640 auf 890 Prozent erhöhen dürfen. Das hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden.
Ein Grundstückseigentümer hatte gegen die Erhöhung geklagt, die für ihn eine Mehrbelastung von 432,22 Euro bedeutete.
Der Kläger hatte unter anderem eingewandt, dass die Bekanntmachung der Ratssitzung, auf der die Erhöhung beschlossen wurde, nicht rechtzeitig erfolgt sei. Das Gericht sah dies unter den besonderen Umständen einer dringenden Haushaltssanierung der Stadt jedoch als rechtzeitig an. Zudem seien Hebesatzerhöhungen auch während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zur Neuregelung der Einheitsbewertung zulässig.
Eine Überprüfung, ob die Haushaltsführung der Stadt Mülheim den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprach, ist nach Ansicht des Senats in einem solchen Steuerstreit nicht vorgesehen. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen, der Kläger kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. (dts Nachrichtenagentur)